Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Nachstehende Bedingungen bilden die vertragliche Grundlage für die Überlassung von Arbeitskräften. Davon abgehende Bestimmungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie zwischen Auftragnehmer und Beschäftiger schriftlich vereinbart werden. Jegliche stillschweigende oder konkludente Abänderung nachstehender Bestimmungen wird hiermit ausgeschlossen.
II. Leistungsumfang
Die Firma AK-Montage GmbH verpflichtet sich, dem Beschäftiger Arbeitskräfte zu überlassen, welche die fachliche Eignung der vom Beschäftiger geforderten Berufsgruppe aufweisen. Die Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte entspricht, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, den durchschnittlichen Fähigkeiten einer Arbeitskraft der jeweiligen Berufsgruppe. Die von der Firma AK-Montage GmbH überlassenen Arbeitskräfte dürfen nur für den in der Auftragsbestätigung angeführten Tätigkeitsbereich herangezogen werden. Entspricht eine überlassende Arbeitskraft nicht gemäß Punkt 2 dieser Bedingungen vereinbarter Leistung, kann die überlassene Arbeitskraft binnen einen Tag ab Arbeitsbeginn an den Überlasser zurückgestellt werden.
III. Entgelt
Die Angebote der Firma AK-Montage GmbH gelten nur bei sofortiger Zusage durch firmenmäßige Zeichnung des Beschäftigers auf der Auftragsbestätigung bzw. bis zum tatsächlichen Beschäftigungstermin. Die in den Angeboten genannten Entgelte verstehen sich als freibleibend.
IV. Beschäftigungszeitraum
Als Arbeitsbeginn gilt der vom Beschäftiger in der Auftragsbestätigung genannte Termin, welcher bindend ist. Im Falle der Nichtbeschäftigung zu dem angegebenen Termin sind vom Auftraggeber die vereinbarten Stundensätze bis zu einer anderweitigen Beschäftigung zu entrichten, maximal bis zur vereinbarten Beschäftigungsdauer. Als letzter Arbeitstag gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Termin, welcher durch Verlängerung, die eine Woche vor Auftragsende bekannt zu geben ist, auftragsgemäß neu festgesetzt werden kann. Bei unbefristeten Arbeitskräfteüberlassungen bzw. bei solchen, welche die Dauer von einem Monat überschreiten, kann das Arbeitskräfteüberlassungsverhältnis von beiden Seiten binnen sieben Tagen ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
V. Einstellungsverbot
Dem Beschäftiger ist es untersagt Arbeitnehmer abzuwerben und für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses einzustellen. Bei Verletzungen dieser Bestimmung gilt vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe von € 8.000,- als vereinbart. Ist ein Beschäftigerbetrieb von Streik oder Aussperrung betroffen, ist dies der Firma AK-Montage GmbH unverzüglich mitzuteilen und besteht in diesem Fall ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte.
VI. Beschäftigerpflichten
Der Beschäftiger ist verpflichtet zur Einhaltung der jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, sowie der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht und haftet dafür gegenüber dem Arbeitskräfteüberlasser.
VII. Haftung
Für die aufgrund der Arbeitsausführung des überlassenen Arbeitnehmers im Betrieb des Beschäftigers entstehenden Schadens- und Gewährleistungsansprüche Dritter gegenüber dem Beschäftiger übernimmt die Firma AK-Montage GmbH keinerlei Haftung gemäß § 12 1313a des ABGB, soweit keine anderslautenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Benützt die überlassene Arbeitskraft Arbeitsgeräte, Kraftfahrzeuge etc. des Beschäftigers, haftet die Firma AK-Montage GmbH nicht für daran bzw. dadurch entstandene Schäden. Wird vom Beschäftiger an die überlassene Arbeitskraft Werkzeug ausgegeben, haftet die Firma AK-Montage GmbH nicht für den Verlust dieses Werkzeugs. Schadenersatzansprüche des Beschäftigers bei Nichterscheinen des überlassenen Personals werden von der Firma AK-Montage GmbH nicht anerkannt. Das an die überlassene Arbeitskraft zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag bzw. der ortsüblichen Entlohnung der jeweiligen Berufsgruppe, für deren richtige Angaben der Beschäftiger haftet.
VIII. Auftragsort
Als Auftragsort gilt die, in der Auftragsbestätigung genannte Arbeitsstätte. Bei Einsatz an einem anderen als den vereinbarten Arbeitsort ist die Firma AK-Montage GmbH mindestens sieben Tage im Vorhinein zu verständigen. Der Firma AK-Montage GmbH ist der jederzeitige Zugang zu den Arbeitsorten, an welchen die überlassenen Arbeitskräfte beschäftigt werden zu ermöglichen.
IX. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund der von der überlassenen Arbeitskraft aufgezeichneten Stundennachweise wöchentlich mit einem Zahlungsziel von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung netto. Nach Fälligkeitsdatum werden Verzugszinsen verrechnet.
Die Angebote der Firma AK-Montage GmbH gelten nur bei sofortiger Zusage durch firmenmäßige Zeichnung des Beschäftigers auf der Auftragsbestätigung bzw. bis zum tatsächlichen Beschäftigungstermin. Die in den Angeboten genannten Entgelte verstehen sich als freibleibend.